Medizinische Fusspflege/Podologie

Diabetesbetroffene müssen ihre Füsse regelmässig kontrollieren, um Verletzungen aufgrund von allfälligen Nervenschädigungen und Durchblutungsstörungen vorzubeugen. Auch muss die medizinische Fusspflege durch besonders geschultes Fachpersonal erfolgen, damit sie von der Krankenkasse vergütet wird.

Was ich von einer Beratung erwarten kann

Tätigkeitsbereich

Die medizinische Fusspflege bei Menschen mit Diabetes muss auf ärztliche Anordnung von besonders qualifizierten Fachpersonen durchgeführt werden. Derzeit vergütet die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) diese nur, wenn sie von Pflegefachpersonen durchgeführt wird (Art. 7 Abs. 2 Bst. b Ziff. 10 KLV):

  • diplomierte Pflegefachpersonen
  • Organisationen der Krankenpflege und Hilfe zu Hause (z. Bsp. Spitex)
  • Spitäler oder Pflegeheime

Da jedoch viele Pflegefachpersonen nicht über die entsprechende Erfahrung und die notwendige Ausrüstung verfügen, kann die Nachfrage nicht gedeckt werden. Ab 1. Januar 2022 wird darum gemäss Mitteilung des Bundesrates vom 26. Mai 2021 auch die durch Podologinnen und Podologen durchgeführte medizinische Fusspflege bei Personen mit Diabetes von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet. Bitte erkundigen Sie sich diesbzgl. (laufende Tarifverhandlungen und Prozesse) beim Schweizerischen Podologen Verband.

Fachpersonen arbeiten in Arztpraxen, regionalen Diabetesgesellschaften oder als Podologinnen und Podologen in Podologiepraxen und weiteren Gesundheitsorganisationen.

Die mediz. Fusspflege/Podologie umfasst:

   

Anamnese/Dokumentation

Aufnahme der kunden- / patientenspezifischen Daten

Nagelbehandlung

Richtiges Schneiden der Nägel, Behandlungen von Onychokrypthose (eingewachsene Nägel), Nagelmykosen (Nagelpilze) oder Onychauxis (Verdickte Nägel)

Hyperkeratosenbehandlung

Abtragen von übermässiger Hornhaut oder Schwielen

Entfernen von Clavi

Fachgerechtes Abtragen von Hühneraugen

Orthonyxie

Spezielle Spangentechnik bei eingewachsenen Nägeln

Verbandstechnik

Anbringen von Entlastungs- und Schutzverbänden

Orthesentechnik

Zehenkorrektur und Druckschutzentlastung aus Silikon

Nagelprothetik

Künstlicher Nagelersatz

Fuss-/Unterschenkelmassage

als therapeutische Massnahme oder zur Steigerung des Wohlbefindens

Beratung

Schuhe, orthopädische Hilfsmittel, etc.

   

Was ich als Berater/-in mitbringen muss

Aus- und Weiterbildungen für Pflegefachpersonen

Eine spezifische Zusatzausbildung für Pflegefachpersonen in medizinischer Fusspflege besteht nicht. Pflegefachpersonen können aber eine Zusatzausbildung in Diabetesfachberatung erwerben (vgl. Aus- und Weiterbildungen Diabetesfachberatung). Diese beinhaltet spezifische Kenntnisse zur medizinischen Fusspflege bei Diabetesbetroffenen. Die Finanzierung der medizinischen Fusspflege von Diabetesberatungsstellen erfolgt als Pflegeleistungen im Rahmen der Pflegefinanzierung. Es bieten jedoch nicht alle Diabetesfachberatungen medizinische Fusspflege an, da ihnen die praktische Erfahrung sowie die professionelle Einrichtung fehlt.

Aus- und Weiterbildungen Podologie

Die Grundausbildung zur/zum Podologin/Podologen EFZ ist Voraussetzung für die anschliessende dreijährige, berufsbegleitende Weiterbildung zum dipl. Podologen HF. Nähere Informationen zur HF-Ausbildung finden Sie auf der SPV-Website und beim Bildungsanbieter BZZ

Podologinnen und Podologen mit Zusatzausbildung HF sowie die altrechtlichen Podologinnen/Podologen SPV können und dürfen ab 1. Januar 2022 die medizinische Fusspflege bei Risikopatienten wie Diabetesbetroffene ausführen. Folgende Institutionen bieten in der Schweiz den Bildungsgang Podologie HF an:

Berufsausübung

Damit die Patientinnen und Patienten die Behandlungskosten bei der OKP geltend machen können, empfiehlt das SBK für die medizinische Fusspflege im Rahmen der Diabetesfachberatung die Anerkennung und eine Zahlstellenregisternummer (ZSR-Nummer): vgl. Berufsausübung Diabetesfachberatung.

Eine Berufsausübung und Vergütung der Behandlungskosten über die OKP in einer Pflegeinstitution oder im Spital ist gemäss den dortigen Tarif-Verträgen geregelt und muss individuell abgeklärt werden.

Damit die Podologinnen und Podologen als Leistungserbringer im Rahmen der OKP abrechnen können, müssen sie durch den Kanton zugelassen sein und eine entsprechende Qualifikation und Berufserfahrung vorweisen. Die Details dazu werden in der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) sowie in der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) zurzeit ausgearbeitet.

Weiterführende Links: